Förderungsmaßnahmen KFW

 

Wer wird gefördert?
Wer in selbst genutzte oder vermietete Wohnimmobilien investiert und energetisch saniert, kann ein Darlehen aus dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm beantragen.
 

Dies sind beispielsweise:
  • private Hauseigentümer

  • Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften

  • Gemeinden, Kreise und Gemeindeverbände

  • Sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, wie z.B. Kirchen, Stiftungen und Vereine

Wie wird gefördert?

Durch Bundesmittel werden die Zinsen für Darlehen zur energetischen Gebäudesanierung deutlich verbilligt. Die Zinsen können für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren festgeschrieben werden. Dies schafft Planungssicherheit für die Haus- und Wohnungseigentümer. Wer durch Modernisierung eines Altbaus den energetischen Standard eines Neubaus erreicht, erhält darüber hinaus einen Tilgungszuschuss. Unterschreitet der Altbau das energetische Niveau des Neubaus um mindestens 30 Prozent wird sogar ein höherer Tilgungszuschuss gezahlt.

Wo notwendig, kann die Förderung in Form des zinsgünstigen Kredites bis zu 100 Prozent der Investitionssumme betragen. Die maximale Fördersumme beträgt 50.000 Euro pro Wohneinheit. Vorzeitige Rückzahlung - auch in Teilbeträgen - ist jederzeit möglich. Darüber hinaus ist das CO2-Gebäudesanierungsprogramm auch mit anderen Programmen und öffentlichen Fördermaßnahmen kombinierbar.

Private Bauherren stellen den Kreditantrag bei der Hausbank. Kommunen und deren Eigengesellschaften können bei der KfW-Bank einen Direktkredit beantragen.
 

Finanzierung der energetischen Sanierung von Wohngebäuden im Rahmen des
"CO2-Gebäudesanierungsprogrammes des Bundes"

 

Dafür stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Sanierung zum KfW-Effizienzhaus

oder

  • Einzelmaßnahmen bzw. freie Einzelmaßnahmenkombinationen

Der Zinssatz wird in den ersten 10 Jahren der Kreditlaufzeit aus Bundesmitteln verbilligt.

Zusätzlich zu den zinsgünstigen Krediten wird bei der Sanierung eines Gebäudes zum KfW-Effizienzhaus ein Teil der Darlehenschuld (Tilgungszuschuss) erlassen.

Wer kann Anträge stellen?

Träger von Investitionsmaßnahmen an selbstgenutzten und vermieteten Wohngebäuden sowie Erwerber von neu sanierten Wohngebäuden, z. B. Privatpersonen, Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften, Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.

Was wird gefördert?

Gefördert werden Maßnahmen an Wohngebäuden einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen, für die vor dem 01.01.1995 der Bauantrag gestellt oder Bauanzeige erstattet wurde. Nicht gefördert werden Ferien- und Wochenendhäuser.
Voraussetzung für die Fördermittelgewährung ist grundsätzlich die Durchführung der Maßnahmen durch ein Fachunternehmen des Bauhandwerks sowie die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen für das Programm. Weitere Einzelheiten sind der FAQ-Liste für das Programm Energieeffizient Sanieren zu entnehmen.

Sanierung zum KfW-Effizienzhaus (EnEV2007)

KfW-Effizienzhäuser 70 dürfen einen Jahres-Primärenergiebedarf (Qp) und einen spezifischen Transmissionswärmeverlust (HT´) von höchstens 70 % der gemäß EnEV2007 zulässigen Höchstwerte eines analogen Neubaus (EnEV, Anlage 1, Tabelle 1) nicht überschreiten.

KfW-Effizienzhaus 100 (EnEV2007)

KfW-Effizienzhäuser 100 dürfen den Jahres-Primärenergiebedarf (Qp) und den spezifischen Transmissionswärmeverlust (HT´) von höchstens 100 % der gemäß EnEV2007 zulässigen Höchstwerte eines analogen Neubaus (EnEV, Anlage 1, Tabelle 1) nicht überschreiten.

Die Maßnahmen sowie das angestrebte energetische Niveau sind mit Antragstellung durch einen Sachverständigen zu bestätigen.

Einzelmaßnahmen bzw. freie Einzelmaßnahmenkombinationen

Gefördert werden folgende Einzelmaßnahmen:

  • Wärmedämmung der Außenwände

  • Wärmedämmung des Daches und/oder der obersten Geschossdecke

  • Wärmedämmung von erdberührten Wand- und Bodenflächen beheizter Räume, von Wänden zwischen beheizten und unbeheizten Räumen sowie der Kellerdecke zum kalten Keller

  • Erneuerung der Fenster

  • Einbau einer Lüftungsanlage

  • Austausch der Heizung einschließlich Einbau einer hocheffizienten Umwälzpumpe mindestens der Klasse B.

Die Anforderungen an die Maßnahmen sind der Anlage dieses Merkblattes zu entnehmen.

Es wird empfohlen, vor Durchführung der Maßnahmen eine Energieberatung durch einen Sachverständigen in Anspruch zu nehmen. Dies wird gegebenenfalls im Rahmen des Programms "Vor-Ort Beratung" des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gefördert.

Wer ist als Sachverständiger zugelassen?

Ein Sachverständiger im Sinne der Förderrichtlinien ist ein im Bundesprogramm "Vor-Ort-Beratung" oder vom Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. zugelassener Energieberater oder eine nach § 21 Energieeinsparverordnung (EnEV) ausstellungsberechtigte Person.

Wie sind die Konditionen?

Finanzierungsanteil/Kreditbetrag:

Bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten einschließlich Nebenkosten (Architekt, Energieeinsparberatung, etc.),

  • maximal 75.000 Euro pro Wohneinheit bei einer Sanierung zum KfW-Effizienzhaus und

  • maximal 50.000 Euro pro Wohneinheit bei Einzelmaßnahmen bzw. freien Einzelmaßnahmenkombinationen.

Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der Wohneinheiten vor Sanierung.
 

Tilgungszuschuss

Bei Sanierung zum KfW-Effizienzhaus werden Tilgungszuschüsse wie folgt gewährt.

KfW-Effizienzhaus 70 (EnEV2007):
Mit Nachweis der Einhaltung der Anforderungen KfW-Effizienzhaus 70 wird ein Tilgungszuschuss von 12,5 % des Zusagebetrages gewährt.

KfW-Effizienzhaus 100 (EnEV2007):
Mit Nachweis der Einhaltung der Anforderungen KfW- Effizienzhaus 100 wird ein Tilgungszuschuss von 5 % des Zusagebetrages gewährt.
 

Auszahlung

Es werden 100 % des Zusagebetrages ausgezahlt.

Kredite können in einer Summe oder in Teilbeträgen abgerufen werden.

Zu beachten ist, dass die jeweils abgerufenen Beträge innerhalb von 3 Monaten vollständig dem festgelegten Verwendungszweck zugeführt werden müssen. Im Falle der Überschreitung dieser Frist ist vom Kreditnehmer ein Zinszuschlag zu zahlen.

Tilgung

Während der Tilgungsfreijahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge zu leisten.

Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre ist in vierteljährlichen Annuitäten zu tilgen.

Eine vorzeitige Rückzahlung des gesamten Darlehens oder in Teilbeträgen ist während der ersten Zinsbindungsfrist jederzeit ohne Kosten für den Kreditnehmer möglich.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens zu stellen. Planungs- und Energieberatungsleistungen gelten nicht als Vorhabensbeginn. Als Programmnummer ist anzugeben:
 

KfW-Effizienzhaus (EnEV2007): 151
bzw.
Einzelmaßnahmen und freie Einzelmaßnahmenkombinationen: 152

Umschuldungen und Nachfinanzierungen abgeschlossener Vorhaben sind ausgeschlossen. Eine nachweisliche Zwischenfinanzierung gilt nicht als Umschuldung.

Die KfW gewährt Kredite nicht unmittelbar an den Investor, sondern ausschließlich über Kreditinstitute, die für die von ihnen durchgeleiteten Kredite die Haftung übernehmen müssen.

Es sind bankübliche Sicherheiten erforderlich. Form und Umfang der Besicherung werden im Rahmen der Kreditverhandlungen zwischen dem Antragsteller und seiner Hausbank vereinbart.


Welche Unterlagen sind zur Antragstellung erforderlich?

Für alle Maßnahmen ist das vom Antragsteller unterschriebene Antragsformular einzureichen.

Dem Antragsformular ist die ausgefüllte und vom Kreditnehmer unterschriebene "Bestätigung zum Kreditantrag Energieeffizient Sanieren" (Formular-Nr. 146 965) beizulegen. Im Fall der Sanierung zum KfW-Effizienzhaus (EnEV2007) ist die Bestätigung zusätzlich vom Sachverständigen zu unterschreiben.

Wie ist die Verwendung der Mittel nachzuweisen?

Die Kreditnehmer haben innerhalb von 9 Monaten nach Vollauszahlung des Darlehens den programmgemäßen und zeitgerechten Einsatz der Mittel gegenüber der Hausbank nachzuweisen. Entsprechende Rechnungen sind vom Endkreditnehmer aufzubewahren und der KfW auf Verlangen vorzulegen.

Weiterhin ist vom Kreditnehmer die "Bestätigung über die antragsgemäße Durchführung der Maßnahmen - Energieeffizient Sanieren" (Formular-Nr. 146 966) vorzulegen.

Bestätigt wird:

  • Die Durchführung der Maßnahmen durch ein Fachunternehmen des Bauhandwerks

  • Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs im Falle der Heizungserneuerung

  • im Fall der Sanierung zum KfW-Effizienzhaus die Einhaltung des beantragten energetischen Niveaus

  • im Fall der Durchführung von Einzelmaßnahmen die Einhaltung der definierten Mindestanforderungen für das jeweilige Bauteil.

Diese Bestätigung ist vom Kreditnehmer zu unterschreiben. Bei Sanierung zum KfW-Effizienzhaus ist die Bestätigung zusätzlich vom Sachverständigen zu unterschreiben. Die Bestätigung wird von der Hausbank bei der KfW eingereicht. Die Hausbank bestätigt durch Unterschrift den programmgemäßen und fristgerechten Einsatz der Mittel durch den Kreditnehmer.

Wann und wie wird der Tilgungszuschuss gewährt?

Die Gutschrift erfolgt 3 Monate nach dem Termin der Zins- und/oder Tilgungszahlungen, welcher der Prüfung und Anerkennung der Bestätigung des Sachverständigen über die plangemäße Maßnahmendurchführung folgt. Der Tilgungszuschuss wird auf den zum Zeitpunkt der Gutschrift gültigen Zusagebetrag berechnet.

Sofern zum Zeitpunkt der Gutschrift die Darlehensvaluta geringer ist als die Höhe des Gutschriftbetrages, erfolgt der Tilgungszuschuss nur in Höhe der aktuellen Darlehensvaluta. Eine Barauszahlung oder Überweisung des Tilgungszuschusses ist nicht möglich.


Hinweise


Die KfW behält sich eine jederzeitige Vor-Ort-Kontrolle der geförderten Gebäude/Maßnahmen einschließlich der Berechnungsunterlagen und Nachweise vor.

Alle Angaben im Antrag, zum Verwendungszweck und zum Nachweis der Einhaltung der Fördervoraussetzungen sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.
 

 

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Präsentation by FPetz/Webmaster Peter Kodisch AGB IMPRESSUM