Das neue
"Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz"
Sonne per Gesetz?

 

 

 

 

Seit dem 01. Januar 2009 muss der Wärmebedarf von Neubauten zum Teil aus erneuerbaren Energien gedeckt werden. So sieht es das neue EEWärmeG vor. Es ist direkt aus dem Klimabeschluss von Meseberg abgeleitet. Sein erklärtes Ziel ist es, den Anteil der erneuerbaren Energien am Wärmemarkt von heute sieben Prozent auf 14 Prozent im Jahr 2020 zu erhöhen.

 

 

 

 

 

Ziele des Gesetzes

Fordern: Bauherren werden verpflichtet, im Neubau erneuerbare Energien zu nutzen.

Fördern: Das Marktanreizprogramm (MAP) wird bis 2012 mit höheren Mitteln ausgestattet.

Wärmenetze: Gebäude im Versorgungsgebiet eines Nah- oder Fernwärmenetzes können zwangsweise an das Netz angeschlossen werden.

Forderungen des EEWärmeG

Wohn- und Nichtwohngebäude, für die nach dem 1. Januar 2009 der Bauantrag gestellt wird, müssen einen Teil ihres Wärmebedarfs mit erneuerbaren Energien decken: mit Solarthermie, einer Biomasseheizung oder einer Wärmepumpe. Folgende Ersatzmaßnahmen können ebenfalls eingebaut werden: Wärmerückgewinnung, Kraft-Wärme-Kopplung, Fernwärmeanschluss oder eine verbesserte Wärmedämmung . Um die Eigenheiten jeder dieser Technologien zu berücksichtigen, legt das Bundesministerium für Umweltschutz und Reaktorsicherheit (BMU) für jede Wärmequelle einen speziellen Mindestdeckungsgrad fest. Bezugsgröße ist der Wärmeenergiebedarf nach DIN V 4701-10. Das ist die Wärmemenge, die für Heizung, Warmwasserbereitung und Kühlung benötigt wird. Eingeschlossen sind die Aufwände für Übergabe, Verteilung und Speicherung der Wärme.

Es dürfen mehrere Maßnahmen kombiniert werden. Wichtig dabei ist, dass die Summe der Teilmaßnahmen wiederum den Anforderungen genügt. Werden mehrere Gebäude errichtet, die „in räumlichem Zusammenhang stehen“, reicht es aus, wenn sie die Anforderungen als Gesamtheit erfüllen. Einzelne Gebäude dürfen dabei ganz ohne erneuerbare Energien beheizt werden, wenn andere Gebäude dies ausgleichen.

Nicht betroffene Gebäude

Die Anforderung gilt nicht für Gebäude, für die der Bauantrag vor dem 1. Januar 2009 gestellt wurde – der Gebäudebestand ist also nicht betroffen. Es bleibt den Landesregierungen aber freigestellt, eigene Regelungen für den Bestand zu erlassen (siehe Infokasten). Weiterhin gibt es Ausnahmen für

Gebäude mit weniger als 50 m² Nutzfläche,

Betriebsgebäude zur Tierhaltung,
Betriebsgebäude, die großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen,

unterirdische Bauten,

Gewächshäuser,

Traglufthallen und Zelte,

provisorische Gebäude mit bis zu zwei Jahren Nutzungsdauer,

Gebäude für religiöse Zwecke,

Gebäude, die planmäßig weniger als vier Monate im Jahr genutzt werden,

Betriebsgebäude mit einer Innentemperatur unter 12°C, die weniger als zwei Monate im Jahr gekühlt werden,

bestimmte Industriegebäude (Kraftwerke, Stahl- Glas-, Zement-, Papierherstellung)

Die Anforderungen entfallen völlig, wenn sie anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widersprechen, technisch unmöglich sind, zu einer unbilligen Härte oder einem unangemessenen Aufwand führen. Für diesen Fall ist ein Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen.

Nachweise

Der Eigentümer eines Gebäudes muss nachweisen, dass erneuerbare Energien im vorgeschriebenen Maß genutzt werden oder dass eine Ausnahme vorliegt. Der Nachweis besteht aus mehreren Teilen:

einer Bestätigung, dass der Mindestanteil am Wärmeenergiebedarf für die gewählte Wärmequelle erreicht wird (z.B. 30 Prozent für gasförmige Biomasse),

einer Bestätigung, dass die speziellen technischen Anforderungen für diese Wärmequelle erfüllt werden (z.B. die Jahresarbeitszahl einer Wärmepumpe),

einem zusätzlichen Nachweis (z.B. den Rechnungen des Brennstofflieferanten bei Verwendung von Biomasse)

Der Nachweis ist innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme der Heizungsanlage bei der zuständigen Behörde vorzulegen. Welche Behörde das ist, regelt das Landesrecht. Die Nachweise der technischen Anforderungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Brennstoffrechnungen müssen bis zu 15 Jahren aufbewahrt und auf Verlangen vorgelegt werden.

Geldbuße

Das EEWärmeG schreibt Stichprobenkontrollen vor. Dazu dürfen Grundstücke und Wohnungen betreten werden – die Unverletzlichkeit der Wohnung wird ausdrücklich eingeschränkt. Gebäudeeigentümern drohen Geldbußen bis zu 50000 Euro, wenn der Deckungsanteil der erneuerbaren Energien zu gering ist, wenn der Nachweis nicht korrekt erbracht wird oder falsche Angaben gemacht werden. Werden die Nachweise nicht wie vorgeschrieben aufbewahrt, beträgt die Geldbuße bis zu 20000 Euro.

Ausstellungsberechtigte

Die Einhaltung der Anforderungen wird von einem Sachkundigen bestätigt. Sachkundig ist, wer nach § 21 der EnEV Energieausweise ausstellen darf – also Architekten, Ingenieure und Bauvorlageberechtigte für Wohn- und Nichtwohngebäude sowie Schornsteinfeger, Handwerksmeister und Techniker mit einer speziellen Weiterbildung für Wohngebäude. Die Einhaltung der technischen Anforderungen darf teils auch von den Herstellern oder Errichtern der Anlage bestätigt werden.

Fördermittel

Das EEWärmeG schreibt fest, dass bis 2012 jährlich bis zu 500 Millionen Euro für die Förderung von erneuerbaren Energien bereitgestellt werden. Dies betrifft die Zuschüsse, die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in seinem Marktanreizprogramm (MAP) vergibt. Damit soll die Planungssicherheit für Bauherren erhöht werden.

Allerdings dürfen Solaranlagen, die per Gesetz ohnehin einzubauen sind, eigentlich nicht gefördert werden. Wie Bauherren aber doch an die Zuschüsse kommen sollen, ist in § 15 (Verhältnis zu Nutzungspflichten) geregelt: Ist der Anteil der Erneuerbaren Energien höher als gefordert, so wird die gesamte Anlage bezuschusst. Das Bundesumweltministerium will allerdings bis Anfang Januar noch Änderungen an diesem Paragraphen festlegen.

Energieberater sollten unbedingt eine umfassende Optimierung der Fördermittel durchführen. Kleine Mehrinvestitionen können unter Umständen zu hohen Förderzuschüssen führen, weil dadurch die gesetzliche Mindestforderung überschritten wird.

Anschlusszwang an Wärmenetze

Gebäude, die sich im Versorgungsgebiet eines Nah- oder Fernwärmenetzes befinden, können zwangsweise an das Netz angeschlossen werden. Mit §16 (Anschluss- und Benutzungszwang) werden Gemeinden ermächtigt, einen solchen Benutzungszwang durchzusetzen. Der Ausbau von Wärmenetzen soll auf diese Weise verstärkt werden.

Berechnungsbeispiele

Gebäudebeispiel: Einfamilienhaus, Wohnfläche (bzw. Nutzfläche AN) 160 m², Brennwertkessel, HT´ und Qp´´ gemäß EnEV, Stand 15. Dezember 2008

Erneuerbare Energien – Solaranlage

Mindestgröße der Kollektorfläche = 160 m² x 0,04 m²
Kollektorfläche/m² Wohnfläche = 6,4 m².

Bedingungen für den MAP-Zuschuss:

Kollektorfläche > 6,4 m² (Zuschuss 410 Euro)

Ersatzmaßnahme – Abwärmenutzung

Einbau einer Lüftungsanlage mit Wärmetauscher, Wärmerückgewinnung = 70 Prozent

Leistungszahl (Verhältnis von der aus der Wärmerückgewinnung stammenden und genutzten Wärme zum Stromeinsatz für den Betrieb der raumlufttechnischen Anlage) = 10. Keine Förderung im MAP

Kombination – Solaranlage und Dämmung

Wird die Solaranlage nur halb so groß ausgeführt, wie gefordert, so kann dies zum Beispiel mit einer verbesserten Wärmedämmung ausgeglichen werden.
 

Kollektofläche 3,2 m² =

=   50 % der Anforderungen

EnEV-Unterschreitung um 7,5 %

=   50 % der Anforderungen

 

= 100% der Anforderungen

 

 

 

Wie immer:

Ihr
Peter Kodisch

 

 

 

 

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Bilder zum Thema

Präsentation by FPetz/Webmaster Peter Kodisch AGB IMPRESSUM