Das neue
"Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz"
Sonne per Gesetz?
Seit
dem 01. Januar 2009 muss der Wärmebedarf von
Neubauten zum Teil aus erneuerbaren Energien gedeckt
werden. So sieht es das neue EEWärmeG vor. Es ist
direkt aus dem Klimabeschluss von Meseberg
abgeleitet. Sein erklärtes Ziel ist es, den Anteil
der erneuerbaren Energien am Wärmemarkt von heute
sieben Prozent auf 14 Prozent im Jahr 2020 zu
erhöhen.
Ziele des
Gesetzes
Fordern: Bauherren werden verpflichtet, im Neubau
erneuerbare Energien zu nutzen.
Fördern: Das Marktanreizprogramm (MAP) wird bis 2012
mit höheren Mitteln ausgestattet.
Wärmenetze: Gebäude im Versorgungsgebiet eines Nah-
oder Fernwärmenetzes können zwangsweise an das Netz
angeschlossen werden.
Forderungen des EEWärmeG
Wohn- und Nichtwohngebäude, für die nach dem 1.
Januar 2009 der Bauantrag gestellt wird, müssen
einen Teil ihres Wärmebedarfs mit erneuerbaren
Energien decken: mit Solarthermie, einer
Biomasseheizung oder einer Wärmepumpe. Folgende
Ersatzmaßnahmen können ebenfalls eingebaut werden:
Wärmerückgewinnung, Kraft-Wärme-Kopplung,
Fernwärmeanschluss oder eine verbesserte
Wärmedämmung . Um die Eigenheiten jeder dieser
Technologien zu berücksichtigen, legt das
Bundesministerium für Umweltschutz und
Reaktorsicherheit (BMU) für jede Wärmequelle einen
speziellen Mindestdeckungsgrad fest. Bezugsgröße ist
der Wärmeenergiebedarf nach DIN V 4701-10. Das ist
die Wärmemenge, die für Heizung, Warmwasserbereitung
und Kühlung benötigt wird. Eingeschlossen sind die
Aufwände für Übergabe, Verteilung und Speicherung
der Wärme.
Es dürfen mehrere Maßnahmen kombiniert werden.
Wichtig dabei ist, dass die Summe der Teilmaßnahmen
wiederum den Anforderungen genügt. Werden mehrere
Gebäude errichtet, die „in räumlichem Zusammenhang
stehen“, reicht es aus, wenn sie die Anforderungen
als Gesamtheit erfüllen. Einzelne Gebäude dürfen
dabei ganz ohne erneuerbare Energien beheizt werden,
wenn andere Gebäude dies ausgleichen.
Nicht betroffene Gebäude
Die Anforderung gilt nicht für Gebäude, für die der
Bauantrag vor dem 1. Januar 2009 gestellt wurde –
der Gebäudebestand ist also nicht betroffen. Es
bleibt den Landesregierungen aber freigestellt,
eigene Regelungen für den Bestand zu erlassen (siehe
Infokasten). Weiterhin gibt es Ausnahmen für
Gebäude mit weniger als 50 m² Nutzfläche,
Betriebsgebäude zur Tierhaltung,
Betriebsgebäude, die großflächig und lang anhaltend
offen gehalten werden müssen,
unterirdische Bauten,
Gewächshäuser,
Traglufthallen und Zelte,
provisorische Gebäude mit bis zu zwei Jahren
Nutzungsdauer,
Gebäude für religiöse Zwecke,
Gebäude, die planmäßig weniger als vier Monate im
Jahr genutzt werden,
Betriebsgebäude mit einer Innentemperatur unter
12°C, die weniger als zwei Monate im Jahr gekühlt
werden,
bestimmte Industriegebäude (Kraftwerke, Stahl-
Glas-, Zement-, Papierherstellung)
Die Anforderungen entfallen völlig, wenn sie anderen
öffentlich-rechtlichen Pflichten widersprechen,
technisch unmöglich sind, zu einer unbilligen Härte
oder einem unangemessenen Aufwand führen. Für diesen
Fall ist ein Antrag bei der zuständigen Behörde zu
stellen.
Nachweise
Der Eigentümer eines Gebäudes muss nachweisen, dass
erneuerbare Energien im vorgeschriebenen Maß genutzt
werden oder dass eine Ausnahme vorliegt. Der
Nachweis besteht aus mehreren Teilen:
einer Bestätigung, dass der Mindestanteil am
Wärmeenergiebedarf für die gewählte Wärmequelle
erreicht wird (z.B. 30 Prozent für gasförmige
Biomasse),
einer Bestätigung, dass die speziellen technischen
Anforderungen für diese Wärmequelle erfüllt werden
(z.B. die Jahresarbeitszahl einer Wärmepumpe),
einem zusätzlichen Nachweis (z.B. den Rechnungen des
Brennstofflieferanten bei Verwendung von Biomasse)
Der Nachweis ist innerhalb von drei Monaten nach
Inbetriebnahme der Heizungsanlage bei der
zuständigen Behörde vorzulegen. Welche Behörde das
ist, regelt das Landesrecht. Die Nachweise der
technischen Anforderungen sind mindestens fünf Jahre
aufzubewahren. Brennstoffrechnungen müssen bis zu 15
Jahren aufbewahrt und auf Verlangen vorgelegt
werden.
Geldbuße
Das EEWärmeG schreibt Stichprobenkontrollen vor.
Dazu dürfen Grundstücke und Wohnungen betreten
werden – die Unverletzlichkeit der Wohnung wird
ausdrücklich eingeschränkt. Gebäudeeigentümern
drohen Geldbußen bis zu 50000 Euro, wenn der
Deckungsanteil der erneuerbaren Energien zu gering
ist, wenn der Nachweis nicht korrekt erbracht wird
oder falsche Angaben gemacht werden. Werden die
Nachweise nicht wie vorgeschrieben aufbewahrt,
beträgt die Geldbuße bis zu 20000 Euro.
Ausstellungsberechtigte
Die Einhaltung der Anforderungen wird von einem
Sachkundigen bestätigt. Sachkundig ist, wer nach §
21 der EnEV Energieausweise ausstellen darf – also
Architekten, Ingenieure und Bauvorlageberechtigte
für Wohn- und Nichtwohngebäude sowie
Schornsteinfeger, Handwerksmeister und Techniker mit
einer speziellen Weiterbildung für Wohngebäude. Die
Einhaltung der technischen Anforderungen darf teils
auch von den Herstellern oder Errichtern der Anlage
bestätigt werden.
Fördermittel
Das EEWärmeG schreibt fest, dass bis 2012 jährlich
bis zu 500 Millionen Euro für die Förderung von
erneuerbaren Energien bereitgestellt werden. Dies
betrifft die Zuschüsse, die das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in seinem
Marktanreizprogramm (MAP) vergibt. Damit soll die
Planungssicherheit für Bauherren erhöht werden.
Allerdings dürfen Solaranlagen, die per Gesetz
ohnehin einzubauen sind, eigentlich nicht gefördert
werden. Wie Bauherren aber doch an die Zuschüsse
kommen sollen, ist in § 15 (Verhältnis zu
Nutzungspflichten) geregelt: Ist der Anteil der
Erneuerbaren Energien höher als gefordert, so wird
die gesamte Anlage bezuschusst. Das
Bundesumweltministerium will allerdings bis Anfang
Januar noch Änderungen an diesem Paragraphen
festlegen.
Energieberater sollten unbedingt eine umfassende
Optimierung der Fördermittel durchführen. Kleine
Mehrinvestitionen können unter Umständen zu hohen
Förderzuschüssen führen, weil dadurch die
gesetzliche Mindestforderung überschritten wird.
Anschlusszwang an Wärmenetze
Gebäude, die sich im Versorgungsgebiet eines Nah-
oder Fernwärmenetzes befinden, können zwangsweise an
das Netz angeschlossen werden. Mit §16 (Anschluss-
und Benutzungszwang) werden Gemeinden ermächtigt,
einen solchen Benutzungszwang durchzusetzen. Der
Ausbau von Wärmenetzen soll auf diese Weise
verstärkt werden.
Berechnungsbeispiele
Gebäudebeispiel: Einfamilienhaus, Wohnfläche (bzw.
Nutzfläche AN) 160 m², Brennwertkessel, HT´ und Qp´´
gemäß EnEV, Stand 15. Dezember 2008
Erneuerbare Energien – Solaranlage
Mindestgröße der Kollektorfläche = 160 m² x 0,04 m²
Kollektorfläche/m² Wohnfläche = 6,4 m².
Bedingungen für den MAP-Zuschuss:
Kollektorfläche > 6,4 m² (Zuschuss 410 Euro)
Ersatzmaßnahme – Abwärmenutzung
Einbau einer Lüftungsanlage mit Wärmetauscher,
Wärmerückgewinnung = 70 Prozent
Leistungszahl (Verhältnis von der aus der
Wärmerückgewinnung stammenden und genutzten Wärme
zum Stromeinsatz für den Betrieb der
raumlufttechnischen Anlage) = 10. Keine Förderung im
MAP
Kombination – Solaranlage und Dämmung
Wird die Solaranlage nur halb so groß ausgeführt,
wie gefordert, so kann dies zum Beispiel mit einer
verbesserten Wärmedämmung ausgeglichen werden.
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Kollektofläche 3,2 m² = |
= 50 % der
Anforderungen |
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EnEV-Unterschreitung um 7,5 % |
= 50 % der
Anforderungen |
|
|
= 100% der
Anforderungen |
Wie immer:
Ihr
Peter Kodisch
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